Lebensmittelsicherheit
Meldepflicht nach § 19 Basis-Verordnung (VO (EG) 178/2002)
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Das heißt, es muss nicht unbedingt eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegen, der bloße Verdacht auf eine schädigende Wirkung führt zur Meldepflicht.Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken [...] mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
Was muss gemeldet werden?
Lebensmittel, die durch einen Gehalt an Krankheitserregern die Gesundheit schädigen können (z.B. Salmonellen).- Lebensmittel mit gefährlichen Verunreinigungen z.B. durch Glasscherben, Reste von Reinigungsmitteln, gravierende Hygienemängel.
- Lebensmittel mit Überschreitung von Höchstmengen von z.B. Pflanzenschutzmitteln, Umweltgiften (Schimmelpilzgifte, Benzpyren aus Räucherrauch).
- Lediglich verdorbene oder verunreinigte Lebensmittel ohne Gefahr für die Gesundheit sind nicht meldepflichtig.
Wer muss melden?
Jeder Unternehmer, der Lebensmittel herstellt oder vertreibt, öffentlich oder privat, vom Lebensmittelkonzern bis zum Metzgerladen, ist verpflichtet, die für ihn zuständige Kontrollbehörde über entsprechende Fälle zu unterrichten. Unter Umständen muss der Unternehmer seine Abnehmer und Vorlieferanten ebenfalls informieren, damit sich diese wiederum an ihre Behörden wenden können.Seit wann gültig?
Seit 1. Januar 2005Rückverfolgbarkeit
Wie auch die Meldepflicht eines Unternehmens wird europaweit seit Januar 2005 die Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit durch die Regelung des Artikels 18 der Basis-Verordnung verpflichtend.Seit diesem Datum müssen alle am Verkehr mit Lebensmitteln Beteiligten wie Zulieferer, Hersteller, Groß- und Einzelhändler Aufzeichnungen über alle bezogenen Zutaten und deren Lieferanten und über alle mit Lebensmitteln belieferten Unternehmen führen. Allein die Abgabe von Lebensmitteln an den privaten Endverbraucher muss nicht dokumentiert werden.
Mit dieser Dokumentation soll es den Behörden im Falle von Lebensmittelskandalen (BSE, Nitrofen, Dioxin) erleichtert werden, die betroffenen Lebensmittel im Markt aufzuspüren und aus dem Verkehr zu ziehen. In der Vergangenheit war zunächst oft unklar, wohin überall Ware geliefert wurde. Das Ausmaß des Nitrofenskandals beispielsweise wurde erst mit großer Verzögerung bewusst. Eine lückenlose Aufzeichnung über die Lieferwege hätte die Gefahr schneller eingrenzen und die Unsicherheit in der Bevölkerung mindern können.
WIBERG verfügt bereits seit einigen Jahren über ein EDV-gestütztes System, mit dem chargenweise jede Lieferung vom eingesetzten Rohstoff bis zum Kunden genauestens zurückverfolgt werden kann.

